Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 281 Arbeitsmarktstatistiken, Verordnungsermächtigung
Stand: 01.07.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/281#abs-1 (1) Die Bundesagentur erstellt amtliche Statistiken über
Die Bundesagentur hat die einheitliche und termingerechte Erstellung von Statistiken sicherzustellen, die Ergebnisse der Statistik in angemessener Gliederung zu veröffentlichen sowie die Daten zu analysieren. Für Ausländerinnen und Ausländer, die keine Unionsbürgerinnen oder Unionsbürger sind und sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich des Gesetzes über das Ausländerzentralregister aufhalten, wird die Statistik der sozialversicherungspflichtig und geringfügig Beschäftigten zusätzlich nach dem Aufenthaltsstatus auf der Grundlage der nach § 23a des AZR-Gesetzes übermittelten Daten gegliedert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/281#abs-2 (2) Die Bundesagentur verarbeitet für die in Absatz 1 genannten Zwecke
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/281#abs-3 (3) Für die Statistiken der Bundesagentur gelten die Grundsätze der Neutralität und Objektivität. Die Vorschriften der Geheimhaltung nach § 16 des Bundesstatistikgesetzes gelten entsprechend. Das Statistikgeheimnis ist durch technische und organisatorische Maßnahmen der Trennung zwischen statistischen und nichtstatistischen Aufgaben einzuhalten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/281#abs-4 (4) Die Bundesagentur hat zusätzlich den Migrationshintergrund in ihren Statistiken zu berücksichtigen und die hierfür erforderlichen Merkmale zu erheben. Die erhobenen Merkmale dürfen ausschließlich für statistische Zwecke verarbeitet werden. Sie sind in einem durch technische und organisatorische Maßnahmen von sonstiger Datenverarbeitung getrennten Bereich zu verarbeiten. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die zu erhebenden Merkmale und die Durchführung des Verfahrens, insbesondere über Erhebung, Übermittlung und Speicherung der erhobenen Daten.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 281 SGB III →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.06.2020 Ausfertigung
§ 281 neu gefasst durch Artikel 4a 1. 1. 2023 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I 1248)
BGBl. 2020 I S. 1248
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 281 geändert durch Artikel 121 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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15.08.2019 Ausfertigung
§ 281 eingefügt durch Artikel 2a 1. 1. 2024 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I 1307)
BGBl. 2019 I S. 1307
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04.11.2010 Ausfertigung
§ 281 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. November 2010 (BGBl. I 1480)
BGBl. 2010 I S. 1480
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22.12.2008 Ausfertigung
§ 281 umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I 2959)
BGBl. 2008 I S. 2959
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.